Die Behandlung von auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen, die früher als Katalogleistungen beurteilt wurde, sind nun im Abs. 13 des § 3a UStG geregelt. Dort werden weiter noch die Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen angeführt. All diese Leistungen werden an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer erbracht werden.