Steuerbefreiung für Schutzmasken – Berichtigung
Die Steuerfreiheit für Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe von Schutzmasken (FFP2- und auch Stoffmasken) wurde mit BGBl I Nr. 112/2021 vom 30.6.2021 bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Ausführungen in der August-Ausgabe der USt Aktuell betreffend die Steuerfreiheit für solche Lieferungen und ig Erwerbe vor dem 1.7.2021 sind daher nicht mehr aktuell.