Tanzschulen
Die Beschwerdeführerin betreibt als Einzelunternehmerin eine Tanzschule, in der Tanzunterricht für Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren angeboten wird. Die Kurse sind aufsteigend aufgebaut, vom Grundkurs zum Fortgeschrittenenkurs, Bronzekurs, Silberkurs, Goldkurs 1 und Goldkurs 2. Die Beschwerdeführerin beantragte für diese Umsätze die Steuerbefreiung für private Schulen gem. § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a USt.