BFG vom 16.2.2021, RV/7104765/2015
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer betrieb ein Einzelunternehmen. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitnehmer hatte, beauftragte er zur Erfüllung der Aufträge Fremdleister. Im Zuge einer Betriebsprüfung wurden dem Beschwerdeführer der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen von Fremdleistungen versagt. Der Vorsteuerabzug wurde u.a. auf Grund folgender Mängel der Rechnungsmerkmale versagt: nur Anführen von Sammelbegriffen (z.B. Hilfstätigkeiten und Pauschale) ohne genaue Leistungsbeschreibung; nur Angabe von Bezirken ohne genaue Angabe von Leistungsorten.