Motoryachten und Liebhaberei
Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinne liegt vor, wenn eine Tätigkeit auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt. Eine solche Tätigkeit gilt als nicht unternehmerisch, daher unterliegen die Umsätze daraus nicht der Umsatzsteuer und die mit einer derartigen Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern können nicht abgezogen werden.