Beschluss der EU und Änderungen der EU-Richtlinie, Wartungserlass zu den UStR 2020.
Einfuhr-Versandhandelsumsätze (UStR, Rz 451)
Lieferungen aus einem Drittland ins Gemeinschaftsgebiet an einen Nichtunternehmer. Der Beginn der Regelung gem. § 3a Abs. 8 UStG (als Lieferort gilt der Ort am Ende der Beförderung bzw. Versendung) wurde auf den 1.7.2021 verschoben.