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Dreiecksgeschäft und die besonderen Nachweispflichten, Heft 186/2020

USt 2020, 3 Heft 186 v. 10.8.2020

BFG vom 1.5.2020, RV/7100084/2019

Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt (Art. 25 Abs. 1 UStG).

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