BFG vom 1.5.2020, RV/7100084/2019
Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt (Art. 25 Abs. 1 UStG).