Das BFG hat mit seiner Entscheidung vom 06.04.2020, RV/2100069/2019, über den Vorsteuerabzug bei Einhaltung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes entschieden.
Sachverhalt
Der VwGH (19.12.2018, Ra 2017/15/0003) hat die Entscheidung des BFG vom 28.11.2016, RV/2100265/2015 wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In diesem Erkenntnis hatte das BFG entschieden, dass der Beschwerdeführerin der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der A GmbH nicht zusteht. Bei der A GmbH handelte es sich nach Ansicht des BFG um eine reine Scheinfirma, diese verfügte über keine betriebliche Infrastruktur, keine Arbeitskräfte und keine Gewerbeberechtigung. Der angegebene Wohnsitz des Geschäftsführers ist gleichzeitig der Sitz der A GmbH, während der tatsächliche Aufenthalt des Geschäftsführers nicht feststellbar war.