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Auslagenersatz und durchlaufende Posten, Heft 184/2020

USt 2020, 1 Heft 184 v. 10.6.2020

Als durchlaufende Posten werden Gelder bezeichnet, die von einem Unternehmen in fremden Namen und auf fremde Rechnung für andere vereinnahmt oder verausgabt werden. Sie stellen daher weder Betriebseinnahmen noch Betriebsausgaben dar. Werden hingegen Kosten, die mit der Leistungserbringung in Verbindung stehen, im eigenen Namen bezogen und an Kunden weiterverrechnet, verlieren diese den Charakter eines durchlaufenden Postens.

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