Für Umsätze ab dem 1.1.2020 wurde mit dem StRefG 2020 die Grenze für die Befreiung für Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 27 UStG von € 30.000,– auf € 35.000,– angehoben. Anwendbar ist die Regelung auf Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren laufende Umsätze im Veranlagungszeitraum höchstens € 35.000,– betragen. Diese Grenze ist (wie bisher) als Nettogrenze zu sehen.