Details zu diesen Änderungen folgen in den nächsten Ausgaben der "Umsatzsteuer Aktuell".
Reihengeschäfte (§ 3 Abs. 15 UStG)
Die bewegte (steuerfreie innergemeinschaftliche) Lieferung ist dem Zwischenhändler (Lieferer innerhalb der Reihe) zuzurechnen, wenn dieser gegenüber dem Lieferanten mit der UID-Nummer des Ursprungslandes der Ware auftritt.