Das BFG hat mit seiner Entscheidung vom 28.08.2019, RV/7105464/2018, über die Einstufung eines Pick-Up Fahrzeuges als Klein-LKW und den damit verbundenen Vorsteuerabzug entschieden.
Sachverhalt
2014 wurde von einer GmbH ein Pick-Up Fahrzeug (Pritschenwagen) mittels Leasingfinanzierung angeschafft und betrieblich verwendet. Kraftfahrrechtlich wurde der Pick-Up als LKW typisiert. Der Pick-Up wurde steuerrechtlich als LKW behandelt und der Vorsteuerabzug geltend gemacht. Aus den Zollpapieren des Fahrzeuges ist ersichtlich, dass der Pick-Up als PKW nach Europa eingeführt und verzollt wurde. Das Fahrzeug wurde durch einen Dodge-Vertragshändler umgebaut. Die Heckklappe wurde im Zuge des Umbaus für eine Verlängerung der Ladefläche ausgehöhlt, um den gesetzlichen Bestimmungen für einen Klein-LKW zu entsprechen. Im Zuge einer Außenprüfung wurden folgende Beanstandungen hinsichtlich der steuerrechtlichen Einstufung und des Vorsteuerabzuges beim Pick-Up festgestellt: