Das BFG hat mit seiner Entscheidung vom 18.07.2019, RV/3100424/2013, über die Aufteilung der Vorsteuern in einen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Teil gemäß § 12 Abs. 4 und 5 UStG entschieden.
Das BFG hat mit seiner Entscheidung vom 18.07.2019, RV/3100424/2013, über die Aufteilung der Vorsteuern in einen abzugsfähigen und nicht abzugsfähigen Teil gemäß § 12 Abs. 4 und 5 UStG entschieden.