(VwGH vom 28.5.2019, Ra 2017/15/0062)
Der Sachverhalt
Ein Land- und Forstwirt tätigte in den Jahren 2011 – 2014 umfangreiche Investitionen (Herstellung eines Stallgebäudes und Anschaffung von Maschinen wie Traktor, Melkroboter etc.). Zur Geltendmachung der nicht unwesentlichen Vorsteuern von insgesamt € 231.787,12 wurde daher von der Umsatzsteuerpauschalierung gem. § 22 UStG zur Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften optiert.