Land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Regelbesteuerung
Gem. § 22 Abs. 1 UStG gilt für nichtbuchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe die Pauschalbesteuerung der Umsätze mit 10 % bzw. 13 % mit Vorsteuern in gleicher Höhe.
Eine "Regelbesteuerung", also eine Versteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG ist gem. § 22 Abs. 6 UStG nur zulässig, wenn bis zum Ablauf des betreffenden Kalenderjahres beim Finanzamt eine schriftliche Erklärung eingereicht wird.