(VwGH vom 3.4.2019, Ro 2018/15/0012)
Von der Umsatzsteuer (unecht) befreit sind gem. § 6 Abs. 1 Z 16 UStG die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Darunter fällt insbesondere die Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten, da die Vermietung für Wohnzwecke zwingend mit dem ermäßigten Steuersatz von 10 % steuerpflichtig ist.