(VwGH vom 21.11.2018, Ro 2017/13/0022)
Ein Vorsteuerabzug gem. § 12 UStG für reine Holdinggesellschaften (Beschränkung auf den Erwerb und das Halten von Gesellschaftsanteilen) ist mangels Unternehmereigenschaft nicht zulässig (vgl. UStR, Rz 185.)
Greift jedoch eine Holdinggesellschaft (gegen Entgelt) in die Verwaltung von Unternehmen, an denen eine Beteiligung besteht, ein (etwa durch Übernahme administrativer, finanzieller, kaufmännischer oder technischer Dienstleistungen an das Tochterunternehmen), ist die Holdinggesellschaft Unternehmer und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt.