Ausfuhrlieferungen und Steuerfreiheit
Wenn die Gegenstände nicht durch den liefernden Unternehmer in das Drittland befördert oder versendet werden, muss das betreffende Umsatzgeschäft mit einem ausländischen (also nicht im Inland ansässigen) Abnehmer abgeschlossen worden sein und dieser Abnehmer muss die Gegenstände seinerseits in das Drittland befördert oder versendet haben (Abholfall). Die Person des Abnehmers muss jedenfalls bekannt sein.