Erfolgt ein ungeregelter Brexit, also ohne eigenes Austrittsabkommen, ist das Vereinigte Königreich künftig wie ein Drittstaat zu behandeln. Auch hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Normen kommt es ab dem Brexit zu einer Reihe von geänderten Bestimmungen und Beurteilungen. Das BMF erläutert auf seiner Homepage www.bmf.gv.at die Auswirkungen auf Ertragsteuern, Wegzugsbesteuerung, Quellensteuerfreiheit, Umsatzsteuer und lohnsteuerliche Bestimmungen. Diese Kurzinformationen über umsatzsteuerliche Auswirkungen sind als vorläufig anzusehen, sollen aber zu Vorbereitungsmaßnahmen, wie z.B. Verzollungsunterlagen anregen.