(BFG vom 2.7.2018, RV/5100138/2015)
Zum Streitpunkt Probebetrieb RS 1)
Der Beschwerdeführer (Bf) unterlag bis Ende 2013 aufgrund einer Option gemäß § 22 Abs. 6 UStG mit seinen Umsätzen aus der Landwirtschaft der Regelbesteuerung. Ab 2014 wurde die Optionserklärung widerrufen und zur Pauschalierung gemäß § 22 UStG übergegangen. Im Jahr 2013 wurde im Rahmen der Regelbesteuerung aus der Anschaffung eines Erntewagens am 30.12.2013 ein Vorsteuerabzug geltend gemacht, der seitens der Finanzverwaltung auch anerkannt wurde.