Das BFG hat mit seiner Entscheidung vom 25.10.2018, RV/1100340/2015, über den Vorsteuerabzug bei beabsichtigten Grundstücksumsätzen entschieden.
Sachverhalt
Die beschwerdeführende GmbH erwarb eine unbebaute sowie bebaute Liegenschaft. Auf einer Liegenschaft sollten Wohnungen errichtet werden, die anschließend von der GmbH vermietet werden sollten. Die restlichen nicht fertiggestellten Projekte sollten an eine andere Immobilien-GmbH veräußert werden. Im Zuge einer Außenprüfung wurde bei der GmbH der Vorsteuerabzug für beabsichtigte Grundstücksumsätze versagt. Die GmbH konnte die Veräußerung der Liegenschaften sowie die mögliche steuerpflichtige Vermietung nicht nachweisen. Eine Option zur Umsatzsteuer für Grundstücksumsätze gemäß § 6 Abs. 2 UStG sowie eine umsatzsteuerpflichtige Vermietung konnte somit nicht angenommen werden und der Vorsteuerabzug stand gemäß § 12 Abs. 3 UStG nicht zu. Im Zuge der Sachverhaltserhebungen durch das BFG konnte festgestellt werden, dass die Liquidation der GmbH 2017 eingeleitet wurde und die GmbH im Jahr 2018 nicht mehr operativ tätig war. Im Zuge der Sachverhaltserhebung wurde dem BFG mitgeteilt, dass statt einer Wohnungsvermietung die Liegenschaft veräußert wurde. Es wurde nicht offengelegt, wann die Veräußerung erfolgte und ob diese umsatzsteuerpflichtig war.

