Vom allgemeinen Vorsteuerabzug ausgenommen sind gem. § 12 Abs. 2 Z 2 UStG Leistungen, welche als nicht für das Unternehmen ausgeführt gelten. Dazu gehören Anschaffung, Miete und Betrieb von PKW, Kombis und Motorrädern. Ein Vorsteuerabzug ist jedoch für die im Gesetz genannten Ausnahmen (Fahrschul-KFZ, Vorführfahrzeuge etc.) zulässig.

