Für umsatzsteuerbefreite Vermietungsumsätze kann gemäß § 6 Abs. 2 UStG zur Umsatzsteuerpflicht optiert werden. Durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde die Option zur Umsatzsteuerpflicht eingeschränkt: Eine Option zur Umsatzsteuerpflicht ist nur möglich, wenn der Mieter die vermieteten Flächen für mindestens 95 % der Umsätze nutzt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Diese Regelung ist auf Miet- und Pachtverhältnisse mit Beginn ab 01.09.2012 anwendbar. Die Option kann allerdings weiterhin uneingeschränkt ausgeübt werden, wenn mit der Errichtung des Gebäudes durch den Vermieter vor dem 01.09.2012 begonnen wurde (unabhängig vom Beginn des Mietverhältnisses).

