Arbeitskräfteüberlassung – Übergang der Steuerschuld
Der Beschwerdeführer betreibt ein Unternehmen, das Trocken- und Innenausbauarbeiten ausführt und beschäftigte dazu auch Arbeitskräfte, die von Personalgestellungsfirmen überlassen wurden.
Das Finanzamt anerkannte den Vorsteuerabzug aus diesen Eingangsrechnungen nicht, da bei der Überlassung von Arbeitskräften an einen Unternehmer, der selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt, ein Fall des Übergangs der Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1a UStG vorliegt.

