Wird ein Gebäude sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische Zwecke genutzt (z.B. Büroräumlichkeiten und Privatwohnung), so steht der Vorsteuerabzug nur für den unternehmerisch genutzten Anteil zu. Diese ständige Rechtsprechung wird auch vom BFG in einem aktuellen Judikat (BFG 23.02.2018, RV/7104272/2009) erneut bestätigt. Die Aufteilung der Vorsteuern hat üblicherweise nach dem Verhältnis der jeweiligen Nutzflächen zu erfolgen.