Container und Grundstücke
Gem. § 3a Abs. 9 UStG gilt für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück der Grundstücksort als Leistungsort. Neben der Lage des Grundstückes ist auch die Art der auf dem Grundstück errichteten unbeweglichen Bauwerke von Bedeutung.

