(VwGH vom 28.6.2017, Ro 2015/15/0045)
Gemäß § 17 Abs. 1 UStG haben u.a. Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 EStG ausüben, weiters berufsrechtlich zugelassene Gesellschaften und gesetzliche Prüfungs- und Revisionsverbände, die der freiberuflichen Tätigkeit entsprechende Leistungen erbringen, die Steuer nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) zu berechnen.

