(Art. 21 Abs.3 UStG, UStR 2000, Rz 4151 ff)
Allgemeines
Die Übermittlung der im Art. 21 Abs. 3 bis 10 UStG geregelten ZM muss elektronisch im Verfahren FinanzOnline erfolgen, ausgenommen die elektronische Übermittlung ist dem Unternehmer mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar. Die ZM gilt als Steuererklärung (Art. 21 Abs. 9 UStG), die Einreichung kann mittels Zwangsstrafe erzwungen werden. Außerdem kann bei Nichtabgabe der ZM ein Verspätungszuschlag gem. § 135 BAO verhängt werden.

