Wenn in einer Rechnung ein Umsatzsteuerbetrag ohne Ausführung einer Lieferung oder Leistung gesondert ausgewiesen wird, wird die Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller geschuldet (§ 11 Abs. 14 UStG). Der Anwendungsfall dieser Regelung betrifft unter anderem Scheinrechnungen, die dem Rechnungsempfänger einen unberechtigten Vorsteuerabzug ermöglichen sollen.
Die Umsatzsteuerschuld kann bei Scheinrechnungen

