Die unechte Steuerbefreiung von gemeinnützigen Sportvereinen ist im § 6 Abs. 1 Z 14 UStG geregelt, wobei satzungsmäßiger Zweck die Ausübung des Körpersportes sein muss. Der Begriff Körpersport ist weit auszulegen, sodass darunter jede Art von sportlicher Betätigung fällt (z.B. auch Motorsport, Segelfliegen und Schießen, UStR Rz 884).

