Der Umsatzsteuersatz für die Beherbergung beträgt in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen 13 %. Die Verabreichung eines ortsüblichen Frühstücks im Rahmen einer Beherbergung sowie die Vermietung von Wohnungen zu Wohn-
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zwecken unterliegen (mit Ausnahmen) dem ermäßigten Steuersatz von 10 %. Im vorliegenden Beitrag sollen die Unterschiede in der Anwendung der ermäßigten Umsatzsteuersätze bei der Wohnungsvermietung sowie bei der Vermietung von Ferienwohnungen dargestellt werden.

