Bei der unentgeltlichen Beherbergung von Dienstnehmern durch den Arbeitgeber liegt grundsätzlich eine Befriedigung der persönlichen Interessen der Arbeitnehmer vor. Diese Leistungen stellen daher in der Regel beim Arbeitgeber einen Eigenverbrauch gem. § 3a Abs. 1a Z 2 UStG dar, außer es überwiegen im Einzelfall die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers (UStR Rz 70 f; VwGH 23.1.2013, 2010/15/0051).

