Körperschaften des öffentlichen Rechts sind unter anderem im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gem. § 2 KStG gewerblich oder beruflich tätig. Die Körperschaft öffentlichen Rechts selbst ist somit kein Umsatzsteuersubjekt.
Was versteht man unter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts? (UStR, Rz 269 ff)

