Gem. § 6 Abs. 1 Z 19 UStG sind die Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin unter der Berufsbezeichnung "Arzt" oder "Ärztin" unecht ust-befreit. Zur Tätigkeit als Arzt gehören auch ästhetisch-plastische Leistungen (Operationen und Behandlungen) mit medizinischer Indikation (UStR, Rz 942).

