Gem. Warenlieferungen ins Drittland sind (wie Warenlieferungen an Unternehmer in andere Mitgliedstaaten der EU) grundsätzlich von der Umsatzsteuer befreit. Voraussetzung dafür ist das Vorliegen des so genannten Ausfuhrnachweises, mit dem der tatsächliche Grenzübertritt der Waren nachgewiesen werden kann (§ 7 Abs. 4 UStG). Ohne diesen Nachweis kann die Steuerfreiheit nicht gewährt werden, die Umsatzsteuer muss nachverrechnet werden.

