Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen unterliegen seit 1.1.2016 dem ermäßigten Steuersatz von 13 % (§ 10 Abs. 3 Z 12 UStG). Der steuerliche Begriff "Sport" wird in den Vereinsrichtlinien Rz 72 erläutert. Dazu zählen alle Arten von Körpersport, aber auch der Schieß-, Flug- und Motorsport und jedenfalls alle vom IOC anerkannte Sportarten. Bei Sportarten, die der Freizeitgestaltung "nahe" stehen, wie z. Dart, Minigolf, Tanzsport, Modellflug u.a., muss diese Betätigung sportmäßig bzw. turniermäßig betrieben werden. Die "Pflege der Geselligkeit" darf nicht im Vordergrund stehen. Die Ausübung des Berufssports ist nicht begünstigt.

