Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und dieser Gegenstand direkt vom ersten Unternehmer (Lieferant) der Reihe zum letzten Unternehmer (Empfänger) gelangt (Art. 25 Abs. 1 UStG).

