Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2016, Änderung gültig ab dem Jahr 2017, ist eine Änderung bei der Berechnung der € 30.000,– Umsatzgrenze für Kleinunternehmer vorgesehen. Als Grund für diese Änderung wird in den erläuternden Bemerkungen angeführt, dass es sich dabei einerseits um eine Vereinfachung handelt, andererseits aber auch eine Anpassung an EU-Recht, im Speziellen an Art. 288 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuersystemrichtlinie).

