Registrierkassenbeleg als Rechnung
Ein Registrierkassenausdruck gem. § 132a BAO gilt nicht automatisch auch als Beleg gem. § 11 UStG (mit Berechtigung zum Vorsteuerabzug), allerdings kann er auch eine Kleinbetragsrechnung sein, die alle erforderlichen Merkmale für den Vorsteuerabzug enthält.

