Gemäß § 10 Abs. 2 Z 7 UStG unterliegen die mit dem Betrieb von Unternehmen zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen regelmäßig verbundenen sonstigen Leistungen dem begünstigten Steuersatz von 10 %, wobei diese Bestimmung nicht nur auf Körperschaften des öffentlichen Rechts beschränkt ist.
Müllbeseitigung

