Die steuerfreie Lieferung von Kraftfahrzeugen an ausländische Vertretungsbehörden und ihre im diplomatischen und berufskonsularischen Rang stehende Mitglieder in Österreich ist im § 6 Abs. 1 Z 6 lit. d UStG geregelt.
Die Befreiung umfasst auch die Normverbrauchsabgabe. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 lit. a UStG ist auch die Vermittlung dieser Umsätze befreit.

