Betreibt ein Unternehmer neben einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auch noch einen anderen Betrieb (z.B. einen Gewerbebetrieb), so sind die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze bei Zutreffen der Voraussetzungen von der Pauschalierung gem. § 22 UStG umfasst und die übrigen Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu versteuern (UStR 2000 Rz 2906).

