Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in seiner Entscheidung vom 8.3.2016, RV/1100506/2014 über die Liebhaberei bei Vermietung einer Eigentumswohnung entschieden.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer kaufte eine Wohnung im Jahr 2006 und veräußerte diese Wohnung im Jahr 2011. Der Kauf der Wohnung wurde ausschließlich fremdfinanziert. In den Jahren 2006 – 2011 wurden negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Bei Beginn der Vermietung wurde eine positive Prognoserechnung erstellt (positiver Gesamtüberschuss innerhalb eines Zeitraumes von 23 Jahren). Im Zuge einer Außenprüfung durch das Finanzamt wurde festgestellt, dass die tatsächlich erzielten Einkünfte stark von der Prognoserechnung abweichen und sich somit ein Gesamtüberschuss innerhalb von 20 Jahren nicht erzielen lässt. Die Vermietung der Eigentumswohnung wurde vom Finanzamt als Liebhaberei beurteilt. Die negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung waren somit steuerlich nicht anzuerkennen und der Vorsteuerabzug wurde versagt.

