Durch die Einleitung eines Insolvenzverfahrens wird die Unternehmereigenschaft des Gemeinschuldners nicht berührt. Der Gemeinschuldner bleibt Zurechnungssubjekt der von der bzw. an die Masse ausgeführten Leistungen und Steuerschuldner. Der im Sanierungsverfahren bestellte Treuhänder wird zwar als gesetzlicher Vertreter für den Unternehmer tätig, die Umsätze sind aber weiterhin dem Unternehmer zuzurechnen.

