Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges ist gem. § 12 Abs. 10 und Abs. 11 UStG vorzunehmen, wenn sich die Verhältnisse ändern, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren. Dadurch sollen sowohl ungerechtfertigte Vorteile (negative Vorsteuerberichtigung) wie auch steuerliche Nachteile (positive Vorsteuerberichtigung), die sich durch eine nachträgliche Änderung des Verwendungszweckes für den Unternehmer ergeben könnten, vermieden werden (UStR 2000, Rz 2071). In diesem Beitrag wird die positive Vorsteuerberichtigung dargestellt.

