Wenn ein "ortsübliches Frühstück" zusammen mit einer Beherbergung verabreicht wird, fällt dieser Umsatz unter den ermäßigten Steuersatz von 10 % (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit.c UStG). Alkoholische Getränke gelten nicht als Teil eines ortsüblichen Frühstücks (UStR 2000, Rz 1370). Auch Getränke, die außerhalb eines ortsüblichen Frühstücks im Zusammenhang mit einer Beherbergung stehen, unterliegen dem Normalsteuersatz von 20 % (UStR 2000, Rz 1369).

