Ab 2016 unterliegen die Umsätze dieser Heime dem ermäßigten Steuersatz von 10 %, soweit diese Umsätze eine Beherbergung umfassen und mit dem Studentenheimgesetz vergleichbar sind (§ 10 Abs. 2 Z 3 lit c EStG nach dem StRefG 2015/2016, UStR 2000, Rz 1218 Wartungserlass 2015).
Benutzungsverträge

