Pauschalentgelte
Sachverhalt:
Ein tschechischer Unternehmer ohne Unternehmen oder Betriebsstätte in Österreich erbrachte in Österreich Bauleistungen zu schriftlich vereinbarten Pauschalpreisen ohne gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Der Unternehmer stellte jedoch 20 % USt in Rechnung. Der Beklagte bestritt Fälligkeit und Umsatzsteuer. Die Rechnungen müssten die UID-Nummer des Beklagten, keine USt und einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Beklagten enthalten.

