Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde für Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen mit einem Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer, dessen Anschaffungskosten den Betrag von € 40.000,– nicht übersteigen, bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen die Berechtigung zum Vorsteuerabzug eingeführt (§ 12 Abs. 2 Z 2a UStG). Die neuen Bestimmungen gelten für Anschaffungen nach dem 31.12.2015. Übersteigen die Anschaffungskosten den Betrag von € 40.000,–, ist für den übersteigenden Teil entweder eine Eigenverbrauchsbesteuerung gem. § 1 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG durchzuführen, oder es fehlt überhaupt die Berechtigung zum Vorsteuerabzug, weil überwiegend nichtabzugsfähige Aufwendungen vorliegen.

